Thema
Honorar für rechtspolitische Vorträge eines vollzeitbeschäftigten Professors sind keine Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit
Mit der sog. Übungsleiterpauschale sollen Bürger, die als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, entlastet werden. Erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, ist diese bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr von der Einkommenssteuer befreit.
Das Finanzgericht Köln versagte einem hauptamtlichen, vollzeitbeschäftigten Universitätsprofessor diese Begünstigung. Er übte neben seiner Professur selbstständige Tätigkeiten aus, u. a. rechtspolitische Vortragstätigkeiten und als Dozent im Rahmen der Fortbildung von Fachanwälten.
Eine dem Übungsleiter vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit muss durch seine besondere pädagogische Ausrichtung definiert sein, was das Gericht bei rechtspolitischen Vorträgen und der Fortbildung von Fachanwälten als nicht gegeben ansah. Weiterhin fehlte es an der Nebenberuflichkeit. Die Vortragsveranstaltungen waren vielmehr Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten und Expertise des Professors. Sie standen mit seiner Lehrtätigkeit an der Universität in einem hinreichenden Zusammenhang. Schließlich waren die Nebentätigkeiten zeitlich und wirtschaftlich so umfangreich, dass nicht von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden konnte.